AGBS

Allgemeine Geschäftsbedingungen der VIESCO Events FlexCo


FN 626404h, Biberstraße 5, 1010 Wien, +43 676 885 333 395, info@viesco.events

 

1. Geltung

 

1. VIESCO Events FlexCo – im Folgenden als VIESCO bezeichnet – erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

 

2. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.

 

3. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von VIESCO ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

 

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

 

2. Vertragsabschluss

 

1. Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot der Agentur bzw. der Auftrag des Kunden, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Die Angebote von VIESCO sind freibleibend und unverbindlich.

 

2. Erteilt der Kunde einen Auftrag, so ist er an diesen zwei Wochen ab dessen Zugang bei VIESCO gebunden. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch VIESCO zustande. Die Annahme hat in Schriftform (zB durch Auftragsbestätigung, E-Mail) zu erfolgen, es sei denn, dass VIESCO zweifelsfrei zu erkennen gibt (z.B. durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages), dass es den Auftrag annimmt.

 

3. Social Media Kanäle

 

1. VIESCO weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. Instagram, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der Agentur nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Agentur arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die Agentur beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die Agentur aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.

 

4. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

 

1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des Kunden bzw. der Leistungsbeschreibung oder den Angaben im Vertrag. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der Schriftform.

 

2. Alle Leistungen von VIESCO (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen und Farbabdrucke) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt.

 

3. Der Kunde wird VIESCO unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird über alle Vorgänge informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von VIESCO wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

 

4. Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf eventuelle bestehende Urheber-Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. VIESCO haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird VIESCO wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde VIESCO schad- und klaglos; er hat sämtliche Nachteile zu ersetzen, die durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.

 

5. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

 

1. VIESCO ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Besorgungsgehilfe“).

 

2. Die Beauftragung von Besorgungsgehilfen erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, in jedem Fall aber auf Rechnung des Kunden.

 

3. VIESCO wird Besorgungsgehilfen sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.

 

6. Termine

 

1. Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen. VIESCO bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er VIESCO eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an VIESCO.

 

2. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von VIESCO.

 

3. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse: insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern von VIESCO – entbinden VIESCO jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (z.B. Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen), im Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben.

 

7. Rücktritt vom Vertrag

 

VIESCO ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich ist oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird; berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren von VIESCO weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung von VIESCO eine taugliche Sicherheit leistet.

 

8. Honorar

 

1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch für VIESCO für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. VIESCO ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.

 

2. Für die erbrachten Leistungen und die Abgeltung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte erhält VIESCO mangels abweichender Vereinbarung ein Honorar in der Höhe von 25% des über sie abgewickelten Werbeetats, wenn nicht anders im Vorhinein vereinbart. Das Honorar versteht sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

3. Alle Leistungen von VIESCO, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle von VIESCO erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.

 

4. Kostenvoranschläge von VIESCO sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von VIESCO schriftlich veranschlagten um mehr als 20% übersteigen, wird VIESCO den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.

 

5. Für alle Arbeiten von VIESCO, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt VIESCO eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich VIESCO zurückzustellen.

 

9. Zahlung

 

1. Die Rechnungen von VIESCO werden netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig und sind, sofern nicht anderes vereinbart wurde, binnen vierzehn Kalendertagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von 10% p.a. (Alternativ: 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank) als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von VIESCO.

 

2. Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen.

 

3. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann VIESCO sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

 

4. Der Kunde ist nicht berechtigt, eigenen Forderungen gegen Forderungen von VIESCO

aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von VIESCO schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen.

 

10. Präsentationen

 

1. Für die Teilnahme an Präsentationen steht VIESCO ein angemessenes Honorar zu, das mangels Vereinbarung zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand von VIESCO für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt.

 

2. Erhält VIESCO nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen von VIESCO, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum von VIESCO; der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich VIESCO zurückzustellen. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne ausdrückliche Zustimmung von VIESCO nicht zulässig.

 

3. Ebenso ist dem Kunden die weitere Verwendung der im Zuge der Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte untersagt und zwar unabhängig davon, ob die Ideen und Konzepte urheberrechtlichen Schutz erlangen. Mit der Zahlung des Präsentationshonorars erwirbt der Kunde keinerlei Verwertungs- und Nutzungsrechte an den präsentierten Leistungen.

 

4. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von VIESCO gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist VIESCO berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.

 

11. Eigentumsrecht und Urheberschutz

 

1. Alle Leistungen von VIESCO einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum von VIESCO und können von VIESCO jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit VIESCO darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen von VIESCO setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von VIESCO dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.

 

2. Änderungen von Leistungen von VIESCO, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von VIESCO und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.

 

3. Für die Nutzung von Leistungen von VIESCO, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung von VIESCO erforderlich. Dafür steht VIESCO und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

 

4. Für die Nutzung von Leistungen von VIESCO bzw. von Werbemitteln, für die VIESCO konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung von VIESCO notwendig.

 

5. Dafür steht VIESCO im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

 

12. Kennzeichnung

 

1. VIESCO ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf VIESCO und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

 

2. VIESCO ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen.

 

13. Gewährleistung und Schadenersatz

 

1. Der Kunde hat allfällige Reklamationen unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch VIESCO schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch VIESCO zu.

 

2. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Kunde VIESCO alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. VIESCO ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist, oder für die VIESCO mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.

 

3. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten VIESCO ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Kunden zu beweisen.

 

4. Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von VIESCO beruhen.

 

5. Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis

des Schadens geltend gemacht werden.

 

6. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Auftragswert exklusive Steuern begrenzt.

 

14. Haftung

 

1. VIESCO wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare Risiken hinweisen. Jegliche Haftung von VIESCO für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn VIESCO ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet VIESCO nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.

 

2. VIESCO haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften lediglich für Schäden, sofern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.

 

15. Anzuwendendes Recht

 

1. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und VIESCO ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

 

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

1. Erfüllungsort ist der Sitz von VIESCO.

 

2. Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen VIESCO und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz von VIESCO örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart.

 

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der VIESCO Events FlexCo


FN 626404h, Biberstraße 5, 1010 Wien, +43 676 885 333 395, info@viesco.events

 

1. Geltung

 

1. VIESCO Events FlexCo – im Folgenden als VIESCO bezeichnet – erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

 

2. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.

 

3. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von VIESCO ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

 

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

 

2. Vertragsabschluss

 

1. Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot der Agentur bzw. der Auftrag des Kunden, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Die Angebote von VIESCO sind freibleibend und unverbindlich.

 

2. Erteilt der Kunde einen Auftrag, so ist er an diesen zwei Wochen ab dessen Zugang bei VIESCO gebunden. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch VIESCO zustande. Die Annahme hat in Schriftform (zB durch Auftragsbestätigung, E-Mail) zu erfolgen, es sei denn, dass VIESCO zweifelsfrei zu erkennen gibt (z.B. durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages), dass es den Auftrag annimmt.

 

3. Social Media Kanäle

 

1. VIESCO weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. Instagram, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der Agentur nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Agentur arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die Agentur beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die Agentur aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.

 

4. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

 

1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des Kunden bzw. der Leistungsbeschreibung oder den Angaben im Vertrag. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der Schriftform.

 

2. Alle Leistungen von VIESCO (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen und Farbabdrucke) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt.

 

3. Der Kunde wird VIESCO unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird über alle Vorgänge informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von VIESCO wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

 

4. Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf eventuelle bestehende Urheber-Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. VIESCO haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird VIESCO wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde VIESCO schad- und klaglos; er hat sämtliche Nachteile zu ersetzen, die durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.

 

5. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

 

1. VIESCO ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Besorgungsgehilfe“).

 

2. Die Beauftragung von Besorgungsgehilfen erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, in jedem Fall aber auf Rechnung des Kunden.

 

3. VIESCO wird Besorgungsgehilfen sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.

 

6. Termine

 

1. Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen. VIESCO bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er VIESCO eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an VIESCO.

 

2. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von VIESCO.

 

3. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse: insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern von VIESCO – entbinden VIESCO jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (z.B. Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen), im Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben.

 

7. Rücktritt vom Vertrag

 

VIESCO ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich ist oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird; berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren von VIESCO weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung von VIESCO eine taugliche Sicherheit leistet.

 

8. Honorar

 

1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch für VIESCO für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. VIESCO ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.

 

2. Für die erbrachten Leistungen und die Abgeltung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte erhält VIESCO mangels abweichender Vereinbarung ein Honorar in der Höhe von 25% des über sie abgewickelten Werbeetats, wenn nicht anders im Vorhinein vereinbart. Das Honorar versteht sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

3. Alle Leistungen von VIESCO, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle von VIESCO erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.

 

4. Kostenvoranschläge von VIESCO sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von VIESCO schriftlich veranschlagten um mehr als 20% übersteigen, wird VIESCO den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.

 

5. Für alle Arbeiten von VIESCO, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt VIESCO eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich VIESCO zurückzustellen.

 

9. Zahlung

 

1. Die Rechnungen von VIESCO werden netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig und sind, sofern nicht anderes vereinbart wurde, binnen vierzehn Kalendertagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von 10% p.a. (Alternativ: 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank) als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von VIESCO.

 

2. Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen.

 

3. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann VIESCO sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

 

4. Der Kunde ist nicht berechtigt, eigenen Forderungen gegen Forderungen von VIESCO

aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von VIESCO schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen.

 

10. Präsentationen

 

1. Für die Teilnahme an Präsentationen steht VIESCO ein angemessenes Honorar zu, das mangels Vereinbarung zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand von VIESCO für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt.

 

2. Erhält VIESCO nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen von VIESCO, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum von VIESCO; der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich VIESCO zurückzustellen. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne ausdrückliche Zustimmung von VIESCO nicht zulässig.

 

3. Ebenso ist dem Kunden die weitere Verwendung der im Zuge der Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte untersagt und zwar unabhängig davon, ob die Ideen und Konzepte urheberrechtlichen Schutz erlangen. Mit der Zahlung des Präsentationshonorars erwirbt der Kunde keinerlei Verwertungs- und Nutzungsrechte an den präsentierten Leistungen.

 

4. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von VIESCO gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist VIESCO berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.

 

11. Eigentumsrecht und Urheberschutz

 

1. Alle Leistungen von VIESCO einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum von VIESCO und können von VIESCO jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit VIESCO darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen von VIESCO setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von VIESCO dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.

 

2. Änderungen von Leistungen von VIESCO, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von VIESCO und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.

 

3. Für die Nutzung von Leistungen von VIESCO, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung von VIESCO erforderlich. Dafür steht VIESCO und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

 

4. Für die Nutzung von Leistungen von VIESCO bzw. von Werbemitteln, für die VIESCO konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung von VIESCO notwendig.

 

5. Dafür steht VIESCO im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

 

12. Kennzeichnung

 

1. VIESCO ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf VIESCO und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

 

2. VIESCO ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen.

 

13. Gewährleistung und Schadenersatz

 

1. Der Kunde hat allfällige Reklamationen unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch VIESCO schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch VIESCO zu.

 

2. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Kunde VIESCO alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. VIESCO ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist, oder für die VIESCO mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.

 

3. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten VIESCO ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Kunden zu beweisen.

 

4. Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von VIESCO beruhen.

 

5. Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis

des Schadens geltend gemacht werden.

 

6. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Auftragswert exklusive Steuern begrenzt.

 

14. Haftung

 

1. VIESCO wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare Risiken hinweisen. Jegliche Haftung von VIESCO für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn VIESCO ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet VIESCO nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.

 

2. VIESCO haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften lediglich für Schäden, sofern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.

 

15. Anzuwendendes Recht

 

1. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und VIESCO ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

 

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

1. Erfüllungsort ist der Sitz von VIESCO.

 

2. Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen VIESCO und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz von VIESCO örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart.

 

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